Um in die Schweiz einreisen zu können, muss man einen gültigen Pass besitzen. Ist der Aufenthalt dabei kürzer als drei Monate, wird auch kein Visum oder andere Dokumente erforderlich. Jedoch gelten diese Bestimmungen nur für folgende Länder: Nordamerika, Südamerika (ausgenommen Belize, Dominikanische Republik, Haiti und Peru), Europa, Japan, Australien und Neuseeland. Wer aus der EU stammt, der kann auch einfach mit seinem gültigen Personalausweis einreisen.
Aktuelle Informationen über Visumangelegenheiten sowie die Arbeitsaufnahme in der Schweiz kann man beim Schweizer General Konsulat oder auch beim Bundesamt für Migration bekommen.
Einfuhrbestimmungen
Für persönlich gebrauchte Gegenstände, wie beispielsweise Kleider, Wäsche, Toilettenartikel, Sportgeräte, Foto-, Film-, Videokameras, tragbare Computer, Musikinstrumente und sonstige Gebrauchsgegenstände, bestehen keine besonderen Einfuhrbestimmungen. Dies gilt jedoch nur für im Ausland wohnhafte Reisende, die diese Dinge während des Aufenthaltes in der Schweiz benutzen und sie auch wieder ausführen. Ferner gibt es keine bestimmten Vorschriften für das Mitführen von Reiseproviant. Erlaubt sind allerdings nur Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in den Mengen, die für einen Reisetag als üblich angesehen werden. Des Weiteren besteht auch bei der Ein- und Ausfuhr von Bargeld keine Beschränkungen. Einschränkungen gibt es jedoch im Bezug auf Tabak und Spirituosen. Personen über 17 Jahre dürfen in die Schweiz 200 Zigaretten oder 50 Zigarren oder 250 Gramm Pfeifentabak ein- oder ausführen. Alkoholische Getränke bis zu 15 % VOL. dürfen höchsten zwei Liter ein- und ausgeführt werden und bei Getränken mit mehr als 15 % VOL. gilt eine Höchstgrenze von einem Liter. Daneben sind andere Privatwaren bis zu einem Wert von 300 CHF pro Person abgabenfrei.
Einfuhrbestimmungen für Haustiere
Ohne das bestimmte Anforderungen erfüllt werden müssen, dürfen vorschriftsmäßig gegen Tollwut geimpfte Hunde und Katzen aus Ländern ohne urbane Tollwut einreisen. Sie müssen allerdings über ein gültiges Impfzeugnis verfügen. Dabei muss die Tollwut-Impfung mindestens 30 Tage vor dem Grenzübertritt erfolgt sein. Gleichzeitig darf sie nicht länger als zwölf Monate zurückliegen.
Handelt es sich um Jungtiere unter drei Monaten, die aus Ländern ohne urbane Tollwut mit gültigem tierärztlichen Gesundheitszeugnis, stammen, können auch sie ohne weiteres in die Schweiz einreisen. Das gilt auch für Hunde und Katzen aus tollwutfreien Ländern, bei denen die Tollwut-Impfung nicht zugelassen ist.